§ 286 Vollstreckung in Sachen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- FG Köln, 12.12.2002 – 15 K 755/99
- FG Baden-Württemberg, 02.03.2018 – 5 K 2508/17Zitiert von 2
- BFH, 15.10.2019 – VII R 6/18Nachträgliche Aufhebung eines Durchsuchungsbeschlusses führt zur Rechtswidrigkeit einer bei der Durchsuchung getätigten SachpfändungZitiert von 5
- BSG, 04.06.2025 – B 7 AS 17/24 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Verjährung des Erstattungsanspruchs - Vierjahresfrist - Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt - Vorliegen eines Durchsetzungsverwaltungsaktes iS des § 52 Abs 1 SGB 10 - fruchtlose Pfändung)Zitiert von 1
- BFH, 21.11.2006 – VII R 68/05Zitiert von 24
- BFH, 17.01.1985 – VII B 46/84Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 19.12.2025 – 4 V 2500/25 AO
- LSG NRW, 20.03.2024 – L 12 AS 400/23Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2016 – OVG 3 K 90.15Zitiert von 3
13 Entscheidungen zu § 286 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 286 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/286#abs-1 (1) Sachen, die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners sind, pfändet der Vollziehungsbeamte dadurch, dass er sie in Besitz nimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/286#abs-2 (2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/286#abs-3 (3) Der Vollziehungsbeamte hat dem Vollstreckungsschuldner die Pfändung mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/286#abs-4 (4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.