Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 286 Vollstreckung in Sachen

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/286#abs-1 (1) Sachen, die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners sind, pfändet der Vollziehungsbeamte dadurch, dass er sie in Besitz nimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/286#abs-2 (2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/286#abs-3 (3) Der Vollziehungsbeamte hat dem Vollstreckungsschuldner die Pfändung mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/286#abs-4 (4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.

§ 285 § 287